Mitsubishi Lancer Evolution 10 Katalysator 200 Zellen Euro4 ECE
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Mitsubishi Lancer Evolution 10 Katalysator 200 Zellen Euro4 ECE
Mitsubishi Lancer Evolution 10 Katalysator 200 Zellen Euro4 ECE
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Sportkatalysator 76mm – Mitsubishi Lancer Evolution X (nicht EU Modelle, Euro4)
Dieser Sportkatalysator für den Mitsubishi Lancer Evolution 10 wird speziell für EU-Modelle gebaut und ermöglicht eine Plug & Play Montage an der Serienposition. Basis ist ein hochwertiger Metallträger-Katalysator mit 200 CPSI, der von mir passend angepasst und mit 76 mm Rohrführung sowie fahrzeugspezifischen Flanschen versehen wird.
Der Katalysator eignet sich ideal als Ersatz für einen defekten Serienkatalysator oder als Baustein für eine leistungsorientierte Abgasanlage. Durch den strömungsgünstigen Aufbau wird der Abgasgegendruck reduziert und die Abgasführung optimiert.
Passend für
- Mitsubishi Lancer Evolution X
- EU Modelle mit Euro4 Motorisierung
- Montageposition: Serienposition Katalysator
Aufbau & Technik
- 200 CPSI Metallträger-Katalysator
- Strömungsgünstige Konen für optimale Abgasführung
- ECE geprüfter Monolith (Prüfnummer: E103R-00.13068)
- Hohe mechanische Belastbarkeit durch Metallsubstrat
- Sehr gute Temperaturbeständigkeit
Technische Daten
- Zellenstruktur: 200 CPSI
- Monolith Durchmesser: 125 mm
- Maximal zulässige Betriebstemperatur: 1100 °C
- Beschichtung für Euro4 Motoren
Fahrzeugspezifische Anpassung
Der verwendete universelle Motorsport-Katalysator wird von mir so vorbereitet, dass er plug and play im Mitsubishi Lancer Evolution X verbaut werden kann. Hierzu werden passende Rohrstücke und Flansche in 76 mm Durchmesser angeschweißt, sodass der Katalysator direkt an der vorgesehenen Position montiert werden kann.
Lieferumfang
- Sportkatalysator 76 mm für Mitsubishi Lancer Evolution X
- Plug & Play Anschluss mit passenden Flanschen
- 2x Abgasdichtungen
Wichtiger Hinweis zur Zulassung
Für dieses Produkt liegt kein fahrzeugspezifisches Gutachten vor. Eine mögliche Eintragung muss daher im Vorfeld mit der zuständigen Prüforganisation abgestimmt werden. Für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr kann eine Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich sein. Umfang, Ablauf und Kosten einer solchen Abnahme sind individuell mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen zu klären.
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